Das Thema Steuern ist in der heutigen Gesellschaft nicht besonders beliebt. Trotz technischer Möglichkeiten und qualifizierter Steuerberater graut es die meisten Menschen davor, einmal im Jahr ihre Steuererklärung anzufertigen. Dabei kann jeder verschiedenen Vorteile davon haben, nämlich immer dann, wenn es nach Abzug von Steuern etwas Geld gibt. Um herauszufinden, wie positiv sich die Einkommensteuererklärung am Ende auswirkt, sollte die eigene Steuerklasse bekannt sein. Hier hat der Gesetzgeber eine feste Einteilung vorgenommen. So gelten für ledige Personen andere Steuerklassen als für verheiratete Paare. Auch ist es möglich, die eigene Steuerklasse bei Bedarf und unter Erfüllung der gegebenen Voraussetzungen nachträglich zu ändern.
Lohnsteuerklassen für ledige Menschen
Ledige Personen können sich nur in ganz seltenen Fällen selbst aussuchen, in welche Steuerklasse sie eingeordnet werden wollen. Dies liegt daran, dass die Einteilung in die richtige Steuerklasse bei Ledigen von einem entscheidenden Kriterium abhängig ist. So wirkt sich der Faktor, ob Kinder im eigenen Haushalt leben, maßgeblich auf die Einteilung in die entsprechende Lohnsteuerklasse aus. Die meisten ledigen Personen werden in die Steuerklasse 1 eingeteilt. Diese Klasse ist immer dann zutreffend, wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt und keine Kinder im Haushalt leben beziehungsweise, wenn die Kinder nach einer Trennung oder Scheidung beim anderen Elternteil zuhause sind.
Die Steuerklasse 1 birgt für die Betroffenen verschiedene Nachteile, denn es sind hohe Abzüge zu leisten. Dennoch lohnt sich das Anfertigen einer sorgfältigen Steuererklärung, da von verschiedenen Freibeträgen profitiert werden kann. Ledige Personen, die mindestens ein Kind in ihrem Haushalt beherbergen, werden unter bestimmten Umständen in die Steuerklasse 2 eingeteilt. Hier verhält es sich mit den zu leistenden Abzügen deutlich besser und Freibeträge können ebenfalls wieder in Anspruch genommen werden.
Die eigene Steuerklasse herausfinden – Video Anleitung
Änderung der Steuerklasse bei Trennung oder Scheidung
Wird eine Ehe geschieden oder geht eine Beziehung in die Brüche, dann ändert sich nicht nur das Leben der betroffenen Partner. Auch bei der Einteilung in die Steuerklasse ergeben sich Veränderungen. Bevor es zu einer Ehescheidung kommt, sieht der Gesetzgeber ein Trennungsjahr vor, in welchem die Partner getrennt voneinander leben müssen und keinerlei Leistungen mehr füreinander erbringen dürfen. Zumeist lassen sich Ehepartner in dieselbe Steuerklasse einteilen.
Es muss aber während des Trennungsjahres eine Trennung der Veranlagungen vorgenommen werden, da jeder auch in steuerlicher Hinsicht wieder auf sich allein gestellt ist. Das Kalenderjahr, in welchem sich das Paar getrennt hat, hat großen Einfluss auf die Einordnung der Steuerklasse im Trennungsjahr. Findet die Trennung beispielsweise im Dezember eines Jahres statt, gilt ab Januar des Folgejahres die neue Steuerklasse, in den meisten Fällen die Steuerklasse 1. Trennt man sich hingegen im Januar voneinander, kann man noch bis Jahresende von den Vorteilen der Steuerklasse 3 profitieren
So lässt sich die Steuerklasse ändern
Die Möglichkeit der Änderung der Steuerklasse besteht in der Regel nur für verheiratete Paare. Auch kann der entsprechende Antrag nur einmal im Jahr gestellt werden. Der Antrag auf einen Steuerklassenwechsel kann im Internet gefunden, ausgefüllt und ausgedruckt werden. Erzielt nur ein Ehepartner Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, dann ist die Steuerklasse 3 vorgesehen, was auch die meisten Vorteile bringt, da nur geringfügige Abzüge fällig sind.
Erzielen hingegen beide Partner ein Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit, fällt die Wahl deutlich schwerer. Hier gibt es verschiedene Kombinationen, die es rechtlich allerdings in sich haben. Online steht ein sogenannter Steuerklassenrechner zur Verfügung, der interessierten Paaren dabei helfen kann, die richtige Wahl zu treffen. Dabei werden verschiedene Daten, wie etwa Informationen zu den Einkommensverhältnissen beider Partner, erfragt.