Wer eine Mietwohnung über einen Makler sucht, der muss hinsichtlich der auf ihn zukommenden Kosten nicht nur an die Mietkaution denken, sondern auch daran, dass er auch eine Maklerprovision entrichten muss. Allerdings haben sich hierbei Änderungen ergeben, denn seit dem Jahre 2014 gibt es ein neues Maklerprovision Gesetz.
Was es mit dem Bestellerprinzip auf sich hat
Bis vor wenigen Monaten war es noch so, dass die Maklerprovision für die Arbeit des Maklers ausschließlich vom Mieter zu tragen war. Nun greift seit der Gesetzesänderung aber das sogenannte Bestellerprinzip, welches darüber entscheiden soll, von welcher Seite die Courtage für den Makler nun bezahlt werden muss. Die derzeitige gesetzliche Grundlage, die im Wohnungsvermittlungsgesetz geregelt ist besagt, dass die Zahlung einer Maklerprovision nur noch fällig ist, wenn nach der geleisteten Vermittlungsarbeit tatsächlich ein Mietvertrag zustande kommt.
Auch was die Höhe der Provision angeht, so hat der Gesetzgeber eine einheitliche, eindeutige Regelung getroffen. Die Obergrenze für eine zu leistende Maklerprovision darf demnach die Höhe von 2,38 Monatskaltmieten, was einhergehend mit zwei Monatskaltmieten und der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist nicht überschreiten. Für die Berechnung der Maklerprovision zieht der Gesetzgeber eine in ihrer Höhe zulässige Monatskaltmiete heran. Sollte es sich bei der Mietwohnung um ein Vertragsverhältnis mit einer gestaffelten Miete handeln, dann kommt die Höhe der Monatskaltmiete des ersten Jahres zur Anwendung.
Ausnahmen bei der Maklerprovision
Kommt ein Vertragsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter zustande, dann erhält der Makler grundsätzlich einen Anspruch auf die Gewährung der Courtage. Es gibt jedoch vom Gesetzgeber vorgesehene Ausnahmen, bei welchen dieser Anspruch erlischt. Handelt es sich etwa um die Vermietung von öffentlichem oder gefördertem Wohnraum, dann muss trotz des Zustandekommens des Mietverhältnisses keine Maklerprovision entrichtet werden. Auch wenn es sich um eine Verlängerung eines Mietverhältnisses über denselben Wohnraum handelt, besteht kein Anspruch auf die Maklerprovision von Gesetzeswegen her.
Das Maklerprovision Gesetz – Änderungen
Bislang konnte die Gesetzesänderung im Wohnungsvermittlungsgesetz lediglich festlegen, wann eine Maklerprovision gezahlt werden muss und in welcher Höhe diese maximal gestaltet werden darf. Eine Regelung, die noch fehlt bezieht sich darauf, von wem die Courtage zukünftig zu leisten ist. Ob dies nun immer zwingend der Vermieter sein muss oder ob sie in anderen Fällen nicht auch vom Vermieter zu leisten ist, muss der Gesetzgeber noch festlegen.
Diese Änderungen fasst die Politik ins Auge
Die in Deutschland seit Ende 2013 regierende große Koalition aus CDU und SPD hat sich zum Ziel gesetzt, Wohnraum in Deutschland bezahlbarer zu machen. Daher werden von der aktuellen Regierung verschiedene Gesetzesänderungen geplant. Geplant ist zum einen, das Bestellerprinzip greifen zu lassen. Dies bedeutet, dass die Maklerprovision zukünftig von demjenigen zu leisten ist, der den Makler für die Wohnungsvermittlung beauftragt hat. Diese Gesetzesänderungen ziehen natürlich verschiedene Auswirkungen nach sich.
Da Makler in den meisten Fällen von Vermietern beauftragt werden, entfällt die Courtage zukünftig auf dem Vermieter. Der Geldbeutel des Mieters kann auf diese Weise merklich geschont werden. Aktuell ist jedoch noch fraglich, ob die Einführung des Bestellerprinzips eine langfristige Entlastung für den Mieter darstellen wird. Auch werden sich Vermieter vermutlich anders verhalten. Damit ihnen keine höheren Kosten entstehen, überlegen sie höchstwahrscheinlich, auf die Inanspruchnahme der Vermittlungsleistung eines Maklers zu verzichten.