Was muss man beachten und vor allem, wie kann man sich vor der Willkür des Arbeitsgebers schützen?
Die Probezeit
Die Probezeit ist die Zeit, die anfänglich eines Arbeitsverhältnisses vereinbart wird. Diese kann verschieden lang sein, je nachdem, was vereinbart wurde, darf aber gemäß der Rechtsprechung nicht mehr als 6 Monate betragen. Die Probezeit dient keinesfalls der Ausbeute, sondern eher der Möglichkeit für Arbeitnehmer und –geber, sich gegenseitig zu beschnuppern, das Unternehmen und die Personen kennenzulernen und festzustellen, ob man sich in diesem gut aufgehoben fühlt oder nicht.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Die Probezeit beschreibt also genau das, was auch von der Definition her gesagt werden kann: Das Arbeitsverhältnis wird auf gewisse Art und Weise „erprobt“. Da die Probezeit ein gesonderter Part des Arbeitslebens ist, gelten hier auch gesonderte Regelungen. Vor allem hinsichtlich der Kündigungsfristen ist einiges zu beachten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterliegen in der Probezeit kürzeren Kündigungsfristen. Binnen 14 Tagen kann eine Kündigung beiderseits ausgesprochen werden, ohne dass Gründe hierfür benannt werden müssen.
Kündigungsschutz
Wichtig zu beachten ist vor allem, dass in der Zeit der Probezeit kein Kündigungsschutz in Anspruch genommen werden kann. Denn dieser gilt in aller Regel erst ab einem Beschäftigungsverhältnis von sechs Monaten, also genau nach der Zeit, die die Probezeit betragen sollte. Lediglich Schwangere fallen bereits in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses, also während der Probezeit, unter das Kündigungsschutzgesetz und können so gesonderte Regeln geltend machen.
Probezeit Kündigungsfrist
Das BGB regelt die Kündigungsfrist der Probezeit in §622, Abs. 3 BGB. Binnen zwei Wochen darf gekündigt werden und zwar beiderseits. Dabei ist es egal, welchen Umfang die Probezeit letzten Endes einnimmt. Die Kündigungsfrist ist immer gleich. Auch hier ist, wie in allen Fällen der Kündigung, der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung entscheidend. Erst dann beginnt die zweiwöchige Frist zu laufen. Damit die zweiwöchige Frist gilt, muss die Kündigung übrigens spätestens am letzten Tag der Probezeit zugestellt werden.